Reiten im Gelände
Bitte auf den Wegen reiten

Der Frühling lockt mit Macht und alle Reiter freuen sich auf die ersten Frühlingsritte im Gelände.
Leider gibt es nun sehr berechtigte Klagen von den Landwirten und Jägern, die sich darüber beschweren, dass einige Reiter unbekümmert querfeldein reiten, anstatt auf den Wegen zu bleiben.
Insbesondere hinter dem Bahndamm Richtung HB wurde wiederholt rücksichtlos über den im Herbst von Bauer Hartmann eingesäten Acker geritten und erheblicher Schaden angerichtet.
Zudembeginnt die Setz- und Brutzeit und das Wild benötigt nun dringend seine Ruheräume.
Wir möchten alle Reiter darum bitten, ihrer Verantwortung nachzukommen und Schäden zu vermeiden. Nur so können wir ein gedeihliches Verhältnis zu den Landwirten und Jägern aufrecht erhalten.
Vielleicht hilt es, noch einmal auf die gesetzlichen Bestimmungen des NWaldLG hinzuweisen:
§ 26 NWaldLG
Reiten
(1) Das Reiten ist auf gekennzeichneten Reitwegen und auf Fahrwegen (Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können) gestattet. Die Gestattung erstreckt sich nicht auf Fahrwege, die durch Beschilderung als Radwege gekennzeichnet sind.
(2) Um die Feststellung der Identität von Reiterinnen und Reitern zu erleichtern, kann die Waldbehörde durch Verordnung bestimmen, dass Personen in der freien Landschaft außerhalb eingefriedeter Grundflächen nur reiten dürfen, wenn die Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen.

